Allgemeine Geschäftsbedingungen für
den Gerüstbau der Firma Gerüstbau Knieps Sonnscheidstr. 7 53505 Mayschoß
1.
Geltung der Bedingungen und
Vertragsschluss
Soweit nachstehend nichts Andreas vereinbart, gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die
DIN 18451 (Richtlinie für die Vergabe und Abrechnung bei Gerüstbauarbeiten),
die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften in der
jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Die entsprechenden Texte können
bei uns eingesehen werden.
2.
Montageleistungen
Der Leistungsabruf durch den Auftraggeber hat generell
schriftlich und mindestens 3 Werktage vor dem Auf- und Abbautermin zu erfolgen.
3.
Preise
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, berechnen sich
die Preise gemäß unserem Angebot und Aufmaß entsprechend DIN 18451. Mit dem
Preis wird eine Grundvorhaltezeit von 4 Wochen ab Lieferdatum abgegolten. Für
jede weitere angefangene Kalenderwoche werden Vorhaltekosten vom Gesamtpreis
berechnet.
4.
Aufstellungsbedingungen
Die Gerüste dürfen nur für den im Vertrag festgesetzten Zweck
benutzt werden. Die Gerüstkonstruktion wird nach DIN 4420 errichtet. Änderungen
am Gerüst dürfen nur durch uns erfolgen. Bei Zuwiderhandlung haftet der
Auftraggeber für sämtliche entsprechenden Schäden. Der Auftraggeber ist während
der gesamten Vorhaltezeit für den ordnungsgemäßen Zustand des Gerüsts und die
ordnungsgemäße Benutzung verantwortlich. Er haftet für entstehende Schäden und Verluste
an Gerüstmaterial, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte Schäden oder Verluste
zu vertreten oder es handelte sich um natürlichen Verschleiß bei
vertragsgemäßer Nutzung.
Für die Planierung und die Tragfähigkeit der Standflächen
trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.
Müssen Gerüste auf Nachbargrundstücken oder Nachbargebäude
errichtet werden, so verpflichtet sich der Arbeitgeber, vorab eine schriftliche
Genehmigung des Eigentümers einzuholen.
5.
Mietzeit
Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Benutzbarkeit.
Die Vorhaltezeit endet mit der schriftlichen Abmeldung des Gerüstes durch den
Auftraggeber.
6.
Freigabe von Gerüsten zum Abbau
Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu
erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber
unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Mietzeit endet mit Eingang der
schriftlichen Freigabe von uns. Verzögerungen des Abbaus, welche durch den
Auftraggeber bedingt sind, verlängern die Mietzeit entsprechend.
7.
Pflichten bei der Rückgabe
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach
Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein
zurückzugeben. Er haftet unabhängig von seinen Verschulden für entstanden und
Verluste am Gerüstmaterial mit Ausnahme jener, welche auf uns oder natürlichen
Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung zurückzuführen sind.
Werden Gerüstteile nicht besenrein übergeben, so werden diese
von uns mit Spezialmaschinen gereinigt. Die Kosten hat der Auftraggeber zu
Tragen. Hat der Auftraggeber die Benutzung des Gerüsts bis zum Abmeldetermin
nicht beendet oder das Gerüst nicht mit allen Einrichtungen besenrein zum Abbau
bereitgestellt, gilt die Abmeldung als nicht erfolgt und die Mietzeit
verlängert sich entsprechend. Kosten für die zusätzliche An- und Abfahrten
sowie evtl. Wartezeiten sind dann vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt auch,
wenn abgerufene Gerüstarbeiten nicht durchgeführt werden können, aus Gründen,
welche nicht in unserer Verantwortung liegen.
8.
Zahlungsbedingungen
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, gelten die Zahlungsbedingungen
gem. § 16 VOB. Danach beträgt die Zahlungsfrist für Abschlagsrechnungen 21 Tage
und für Schlussrechnungen 30 Tage.
9.
Schäden an einzurüstenden Sachen
Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau
des Gerüsts an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in
unmittelbarer Nähe des Gerüsts oder dem Weg zum Gerüst befinden, haften wir
nur, wenn uns bzw. unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Jede Ersatzpflicht ist
Ausgeschlossen, wenn offensichtliche Schäden zum Beispiel an Fensterscheiben
oder Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen oder binnen 3 Arbeitstagen
nach ihrer Entstehung, uns schriftlich angezeigt werden.